Sozialversicherungstermine


1. Abgabe von Beitragsnachweisen

Ab 01.01.2008 ist die Abgabe der Beitragsnachweise einheitlich geregelt. Davor wurden sie durch die Satzung/Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.

Die folgenden Tabellen enthalten in Spalte 2 die Abgabetermine bis zu denen die Beitragsnachweise bei den Einzugsstellen vorliegen müssen, um Mahnungen, Schätzungen und Kosten zu vermeiden. Die Beitragsnachweise sind bis zwei Tage vor (Zahlungs-)Fälligkeit (siehe unter 2.) einzureichen.
 


2. Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bei der Krankenkasse eingegangen sein (Fälligkeitstag).

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