Steuertermine

Wenn Sie Säumnis- und Verspätungszuschläge vermeiden wollen, beachten Sie bitte folgende Hinweise (Änderungen bei den Schonfristen ab 2004):

 

Verspätete Abgabe von Steuermeldungen

Die fünftägige Schonfrist bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervor- anmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen (Abgabe-Schonfrist) wurde für alle nach dem 31.12.2003 endende Voranmelde- bzw. Anmeldezeiträume abgeschafft (BMF-Schreiben vom 1.4.2003; IV D 2 - S 0323 - 8/03 -; BStBl I 2003 S. 239).

 

Wird ein Abgabetermin für die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung nicht eingehalten, kann das Finanzamt bereits einen Tag nach Ende der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen.

 

Verspätete Steuerzahlung

Wird ein Steuerzahlungstermin über die Zahlungs-Schonfrist hinaus nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumnis- zuschlag. Der Zuschlag beträgt je angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl I S. 2645; BStBl 2004 I S) ist die Zahlungs-Schonfrist von bisher fünf, ab 1.1.2004 auf nunmehr drei Tage herabgesetzt worden. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck gibt es keine Schonfrist!

 

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