Geschenke

Die steuerliche Behandlung von Sachgeschenken für Geschäftsfreunde

Grundsätzlich sind Geschenke bis zu einem Wert von € 10,00 (netto, falls Sie vorsteuer- abzugsberechtigt sind) im Jahr pro Beschenktem abzugsfähig und unterliegen keiner Pauschalsteuer.

 

Geschenke bis zu einem Höchstbetrag von € 35,00 (netto, falls Sie vorsteuer- abzugsberechtigt sind) im Jahr pro Beschenktem sind weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Geschenke über € 35,00 je Jahr und Beschenktem werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugezählt.

 

Alle Geschenke über € 10,00 unterliegen einer Pauschalsteuer in Höhe von 30 %. Die Pauschalierung erhöht sich um die damit verbundenen Nebensteuern wie Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag. Die Pauschalsteuer auf Geschenke bis € 35,00 ist als Betriebsausgabe abzugsfähig; die Pauschalsteuer auf Geschenke über € 35,00 nicht.

 

NEU:

Geschenke bis € 35,00 aus persönlichem Anlass an Geschäftsfreunde unterliegen nicht mehr der Pauschalsteuer. Als persönlicher Anlass gilt z.B. der Geburtstag, die Geburt eines Kindes, jedoch nicht Weihnachten oder die Betriebseröffnung.

 

Wird die Pauschalsteuer nicht entrichtet, liegen bei den Beschenkten steuerpflichtige Einnahmen vor.

 

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber „zur Vereinfachung des Besteuerungs-verfahrens" die Möglichkeit der Pauschalisierung geschaffen. Durch die Pau-schalisierung des Schenkers hat der Beschenkte die Zuwendung nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen. Es unterbleibt auch eine Erfassung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, sofern der Beschenkte Gewerbetreibender ist.

 

Der Schenker hat den Beschenkten von der Übernahme der Pauschalsteuer zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 2 EStG). Hierdurch soll vermieden werden, dass der Beschenkte selbst das Geschenk nochmals als Einnahme versteuert.

 

Formulierungsvorschlag:

„ Dieses Geschenk stellt aus steuerlicher Sicht bei Ihnen einen geldwerten Vorteil dar. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die Besteuerung der Zuwendung im Rahmen des § 37 b EStG für Sie übernehmen werden. Die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils hat sich insoweit für Sie erledigt."

 

Bitte vermerken Sie auf den Geschenkbelegen die Namen der Beschenkten und eventuell den persönlichen Anlass

 

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Franz-Josef Tönnemann

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