Keine Sollversteuerung auf Sicherungseinbehalt: BFH beseitigt Liquiditätsnachteil für Baubranche

Bauunternehmer mussten bis dato Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte an das FA abführen, obwohl sie diese vom Kunden erst nach mehreren Jahren ausbezahlt bekommen. Diesen mitunter erheblichen Liquiditätsnachteil hat der BFH (24.10.13, V R 31/12,  nun ausgehebelt.

 
 

Sachverhalt 

Im Streitfall war eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt) im Bereich der Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Strahltechnik und Verzinkerei) tätig. Die Kunden konnten zwischen 5 bis 10 % der Auftragssumme als Sicherheit für Gewährleistungszeiträume von zwei oder fünf Jahren einbehalten. Die KG hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaften abwenden können. Sie war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigte die KG die Sicherungseinbehalte für mögliche Baumängel nicht als bereits bei der Leistungserbringung zu versteuerndes Entgelt. Eine Genehmigung zur Istbesteuerung lag nicht vor.

 

Das FA und das FG Münster sahen die KG jedoch als verpflichtet an, die Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG liege nicht vor. Eine derartige Uneinbringlichkeit sei nur aufgrund konkreter Mängelrügen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Dem folgte der BFH jedoch nicht.

 

Anmerkungen 

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wann der Kunde die Rechnung des Unternehmers bezahlt, ist insoweit irrelevant. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein echtes Problem. Denn obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt zurückbehält und ihn erst nach mehreren Jahren überweist, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das FA überwiesen werden.

 

Unternehmer sollen mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden. Da mit diesem Charakter der Umsatzsteuer eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren ist, kann der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vornehmen.

 

Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Kann der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei der Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, ist nach Auffassung des BFH erst recht von einer Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen.

 

Der Urteilsbegründung (unter Tz. II. 3.) ist jedoch auch Folgendes zu entnehmen: Soweit der Unternehmer den Sicherungseinbehalt nach den Vertragsvereinbarungen durch Bankbürgschaft abwenden kann, kommt es auch darauf an, ob für den Unternehmer eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich gewesen ist.

 

Praxishinweise 

Die aktuelle Entscheidung hat m.E. nicht nur Signalwirkung für laufende Umsätze, sondern auch für die in den vergangenen Jahren erfolgten Sicherungseinbehalte. Derzeit ist allerdings noch nicht geklärt, ob ein Bauunternehmer die Berichtigung der Umsatzsteuer in den Umsatzsteuerbescheiden der vergangenen Jahre erfolgreich beantragen kann. Insofern bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zeitnah äußern wird.

 

PRAXISHINWEIS | Die Berichtigung in den Vorjahren ist sicherlich erstrebenswert. Neben der Rückzahlung der berichtigten Umsatzsteuer aus Sicherungseinbehalten könnten nämlich darüber hinaus Erstattungszinsen von 6 % pro Jahr vereinnahmt werden (§ 233a AO). Ob die Finanzverwaltung diesem Prozedere zustimmt, muss allerdings bezweifelt werden.

 

Das Urteil ist insbesondere für Unternehmen relevant, die in der Baubranche tätig sind. Denkbar ist eine Ausweitung der Urteilsgrundsätze aber auch auf weitere Branchen und Geschäftszweige (z.B. Mietkauf und Ratenkauf). Auch hier wäre eine zeitnahe Stellungnahme der Verwaltung wünschenswert.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das BFH-Urteil nur Auswirkungen für die Umsatzsteuer hat. Eine korrespondierende Anwendung dieses Urteils auf die Bilanzierung der Forderungen für Sicherungseinbehalte ist deshalb nicht möglich. Hier gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung.

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