Umsatzsteuervergütung

Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten:

 

Wenn Sie oder Ihre MitarbeiterInnen häufig in anderen EU Staaten unterwegs sind, ohne das Sie dort eine Betriebstätte haben, läßt es sich kaum vermeiden. Sie zahlen Rechnungen, Benzin für den PKW oder die Übernachtung, natürlich mit ausländischer Umsatzsteuer, z.B. die BTW in den NL. Diese bekommen Sie natürlich nicht über Ihre deutsche USt-Voranmeldung wieder.

 

EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.

 

Die Anträge auf Umsatzsteuervergütung sind elektronisch über das BZStOnline-Portal einzureichen. Das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) prüft nur die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag dann an den EU-Mitgliedstaat weiter, in dem die Umsatzsteuer erhoben wurde. Dieser EU-Mitgliedstaat bearbeitet die Anträge und erstattet die gezahlte Umsatzsteuer.

 

Wir helfen gerne bei der Antragstellung. Dafür benötigen wir sämtliche Originalrechnungen. Sprechen Sie uns an.

 

Wichtig: der Antrag muss bis zum 30.9. des Folgejahres gestellt werden. Sonst verfällt der Vergütungsanspruch

 

Weiterführende Informationen:



 

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Franz-Josef Tönnemann

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