A 1 Bescheinigung

Ab 2019 haben Arbeitgeber das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Neben einer Ausnahmeregelung sind in einem neu gegründeten Arbeitskreis A1 weitere Festlegungen getroffen worden

 

A1-Bescheinigung schützt vor doppelter Beitragszahlung

Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

 

A1-Bescheinigung: Ausnahmeregelung ab 2019

Bereits seit dem 1. Januar 2018 können A1-Bescheinigungen aus einigen Abrechnungsprogrammen beantragt werden. Zum 1. Januar 2019 wird das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber verpflichtend werden. Aufgrund der nachstehend beschriebenen Herausforderungen bei der Umsetzung des Verfahrens haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28. Juni 2018 eine Amnestieregelung geschaffen. Hiernach können Arbeitgeber trotz der bestehenden Verpflichtungen Anträge im begründeten Einzelfall bis zum 30. Juni 2019 weiterhin in Papierform stellen

.

 

 Compile button in the top right

Javascript Uhr
Aktuelles Datum

schnelle Links:

Haben Sie Fragen? Wir rufen Sie an

Kontakt Kostenloser Anruf
Franz-Josef Tönnemann

Anrufen

E-Mail

Anfahrt