Weihnachtsfeiern steuerlich richtig behandeln

Darum geht esIn den kommenden Wochen stehen die Weihnachtsfeiern der Betriebe an. Wer denkt dabei schon an die Lohnsteuer? Leider gerät jedoch auch dieser Bereich in den Fokus der Finanzverwaltung und wird im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung gern aufgegriffen. So hat sich der Bundesfinanzhof kürzlich dieses Themas angenommen und neue Rechtsgrundsätze aufgestellt, die wir Ihnen vorstellen.

Allgemeines

Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Betriebsausflügen, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern, gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung: Es handelt sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und auch die Zuwendungen bleiben im üblichen Rahmen.

Wann ist eine Betriebsveranstaltung herkömmlich/üblich?

Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit/Üblichkeit sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung.

In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Die übrigen sind „unüblich“ und führen zum Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils.


PraxishinweisUnschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z.B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil.


Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung beruflicher Aufgaben dient, z.B. wenn der Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen.

Was sind „übliche Zuwendungen“?

Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere

1.

Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,

2.

die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat,

3.

Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,

4.

Geschenke, deren Gesamtwert 40 € übersteigen. Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung,

5.

Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen i.S.d. Satzes 1 Nr. 1–5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Merke!Bei einer nicht herkömmlichen (unüblichen) Betriebsveranstaltung gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum Arbeitslohn.

Bundesfinanzhof kontra Finanzverwaltung

Häufig entzündet sich ein Streit mit der Finanzverwaltung darüber,

1.

welche Kosten bei Ermittlung der 110-€-Grenze einzubeziehen sind und

2.

in welchem Verhältnis den Arbeitnehmern die Gesamtkosten der Veranstaltung zugerechnet werden.

Der BFH gibt in zwei aktuellen Entscheidungen (BFH, Urt. v. 16.05.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11) hierauf steuerzahlerfreundliche Antworten – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (LStR 19.5).

Diese Kosten werden bei der 110-€-Grenze berücksichtigt

Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Zu einer solchen objektiven Bereicherung führen nur Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

PraxistippBei der Prüfung der Kostengrenze bleiben Reisekosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung erstattet, außer Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst auf eigene Kosten, z.B. mit eigenem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zum Ort der Betriebsveranstaltung anreist.

So werden die Gesamtkosten auf einzelne Arbeitnehmer aufgeteilt

Bei Anwendung der Freigrenze von 110 € pro Person ist der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.


Das bedeutet, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

 

Beachte!Zuwendungen an Angehörige, sind dem jeweiligen Arbeitnehmer nicht zuzurechnen.

Pauschalbesteuerung

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören,

-

 

weil es sich nicht um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung handelt oder

-

 

um Zuwendungen, die bei einer Betriebsveranstaltung nicht üblich sind,

kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25  % festgesetzt werden.

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist zu beachten, dass

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ein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung nicht erforderlich ist;

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die Pauschalierung auch dann zulässig ist, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind;

-

 

zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % anfällt;

-

 

die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

Behandlung von Sachgeschenken

Bei Sachgeschenken an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung gilt:

-

 

Geschenke bis zu 40 € (inklusive Mehr-wertsteuer) sind in die Prüfung der 110-€-Freigrenze mit einzubeziehen.

-

 

Bei Geschenken im Wert von über 40 € ist Pauschalierung mit 25 % Lohnsteuer möglich.

 

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