Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld - KUG

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Arbeitgeber, schnell auf vorübergehende negative Veränderungen am Markt zu reagieren, ohne Teile der Beschäftigten entlassen zu müssen. Dabei kann also die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Kurzarbeitergeld Kündigungen vermeiden. Grundsätzlich dient Kurzarbeit damit der Arbeitsplatzsicherung und ist für den Arbeitnehmer mit einer Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden, was zu niedrigeren Personalkosten und einer Entlastung der Unternehmen führt. Daraus ergeben sich nicht nur Vorteile - für die Beschäftigten ist Kurzarbeit damit natürlich mit Einkommenseinbußen verbunden, welche teilweise von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld (wird den Entgeltersatzleistungen zugerechnet) ausgeglichen werden.

 

Wann wird Kurzarbeit eingeführt?

Um Entlassungen zu verhindern, hat die Bundesregierung in der Vergangenheit die Kurzarbeit eingeführt. Zum Mittel der Kurzarbeit kann ein Unternehmen natürlich nur in bestimmten Situationen zurückgreifen. Generell wird Kurzarbeit dann in einem Betrieb eingeführt, wenn aufgrund wirtschaftlicher Sachzwänge (zum Beispiel plötzlicher Einbruch bei der Nachfrage) die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr zu 100 Prozent abgerufen wird und damit die Angestellten aufgrund eines vorübergehenden, erheblichen Arbeitsausfalles nicht mehr über die gesamte Regelarbeitszeit beschäftigt werden können.

 

Voraussetzungen und Folgen von Kurzarbeit

Was die Voraussetzungen (hier werden Transferkurzarbeit ("Kurzarbeit Null") und Saisonkurzarbeit außen vor gelassen) für konjunkturelle Kurzarbeit betrifft, gelten seit Februar 2009 neue Regelungen - allerdings nur befristet bis Ende März 2012 (ursprünglich bis Ende 2010, jedoch hat das Bundeskabinett am 21.04.2010 beschlossen, diese Regelung bis 2012 auszuweiten).

 

Ausschlaggebend zur Einführung der Kurzarbeit sind die §§ 169 ff. SGB III. Danach muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit entsprechendem Entgeltausfall vorliegen, die betrieblichen (§ 171 SGB III - mindestens ein Beschäftigter im Betrieb) wie auch persönlichen Voraussetzungen (der Arbeitnehmer muss auch nach dem Arbeitsausfall im Betrieb verbleiben) müssen erfüllt sein und der Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

 

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt dann vor, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis (Arbeitgeber hat den Eintritt nicht zu verantworten) beruht, nur vorübergehendem Charakter ist und nicht vermeidbar gewesen wäre.

 

Entgeltausfall

Ein entsprechender Entgeltausfall liegt vor, wenn mindestens ein Arbeitnehmer monatliche Lohneinbußen von mehr 10 Prozent in Kauf nehmen muss (Neuregelung durch das Konjunkturpaket II, befristet bis Ende März 2012). Nach der alten Regelung waren es mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer, die mehr als 10 Prozent einbüßen mussten, um im Betrieb Kurzarbeit einzuführen.

 

Wesentliche Veränderungen bei der Kurzarbeit - KUG 2009

Zu den wichtigsten Veränderungen, die Anfang 2009 im Rahmen des Konjunkturpaketes II sowie Mitte Mai 2009 durch das "Kurzarbeitergeld Plus" ergänzt und beschlossen wurden und bis Ende März 2012 (ursprünglich Ende 2010) gelten , gehören:

 

Dauer der Kurzarbeit

Ursprünglich belief sich die Dauer der Kurzarbeit auf 6 Monate. Durch das Konjunkturpaket II wurde die Bezugsdauer auf 18 Monate erhöht. Im Rahmen der weiteren Änderungen durch das Kurzarbeitergeld Plus können Betriebe nun 24 Monate in Kurzarbeit gehen. Diese Regelung wird auch auf Betriebe ausgedehnt, die bereits 2008 zur Kurzarbeit gegriffen haben. Das Bundeskabinett hat am 21.04.2010 beschlossen, die Kurzarbeit Regelung bis März 2012 auszudehnen.

 

Entgeltausfall für Kurzarbeit

Die ein-Drittel-Regelung ist gestrichen. Um Kurzarbeit anordnen zu können, genügt bis März 2012 der Nachweis, dass Teilen der Belegschaft (mind. Ein Arbeitnehmer) ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent droht. Bei der ein-Drittel-Regelung (vor 2009) musste bei mindestens einem Drittel der Belegschaft ein Entgeltausfall von 10 Prozent vorliegen.

 

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber

Vor den Änderungen mussten die Arbeitgeber 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge aus den entfallenen Arbeitsstunden übernehmen. Durch das Konjunkturpaket II wurden die Arbeitgeber auf 50 Prozent entlastet (bei Weiterbildungsmaßnahmen zu 100 Prozent). Im Rahmen der Änderungen durch das "Kurzarbeitergeld plus" erhalten die Arbeitgeber nun bereits nach 6 Monaten der Kurzarbeit 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für das Ausfallentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

 

Arbeitszeitkonten und Leistungssätze

Eine weitere Verbesserung betrifft Arbeitszeitkonten - diese müssen nicht mehr einen Negativ-Stand aufweisen, um Kurzarbeit anordnen zu dürfen. Daneben haben die Verantwortlichen für das neue Kurzarbeitergeld auch neue Abrechnungslisten entworfen, anhand derer die rechnerischen Leistungssätze bestimmt werden.

 

Leiharbeiter

Speziell Leiharbeiter haben in der Vergangenheit vom Instrument Kurzarbeit selten profitiert. Mit der Neuregelung 2009 hat sich auch deren Situation deutlich verbessert. Arbeitgeber können jetzt auch Leiharbeiter in die Kurzarbeit einbeziehen, statt zu kündigen.

Weiterführende Informationen

Ratgeber zur Kurzarbeit

Berechnung Kurzarbeitergeld

 

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