Leiharbeit  - Einsatz von Fremdpersonal (Arbeitnehmerüberlassung)

Arten des Fremdpersonal-Einsatzes
Der Einsatz von fremdem Personal innerhalb des eigenen Betriebs ist in unterschiedlichen Formen möglich. Bei der Beauftragung externer Dienstleister über Werk- oder Dienstverträge ist es zum Beispiel möglich, dass diese die Aufgabe mit eigenen Mitarbeitern erfüllen oder aber einen Solo-Selbstständigen unterbeauftragen. Auch Arbeitnehmerüberlassung oder der Werk-oder Dienstvertrag mit Solo-Selbstständigen direkt ist eine Möglichkeit. Für eine richtige rechtliche Beurteilung der einzelnen Formen sind die vertraglichen Vereinbarungen wichtig, entscheidend ist jedoch die tatsächliche Durchführung.

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Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss seit dem 1.4.2017 auch ausdrücklich als solches vereinbart sein (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG). In die Vertragsurkunde sind sämtliche Vertragspunkte aufzunehmen. Insbesondere muss der Verleiher bestätigen, dass er die zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis besitzt. Der Entleiher ist verpflichtet, die Anforderungen der zu besetzenden Stelle des Leiharbeitnehmers sowie die wesentlichen Arbeitsbedingungen für vergleichbare Arbeitnehmer seines Betriebs im Vertrag anzugeben.

Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die vereinbarte Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen. Der Verleiher schuldet die Auswahl des Leiharbeitnehmers und seine Überlassung an den Entleiher für den Überlassungszeitraum. In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass der Entleiher jederzeit die Auswechslung eines ungeeigneten Arbeitnehmers verlangen kann. Ab dem 1.4.2017 muss der Leiharbeitnehmer vor der Überlassung zudem konkret benannt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG). Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, der vor dem 1.4.2017 geschlossen wurde, überlassen werden. Für diese Verträge gibt es keinen Bestandsschutz.

 

Für ein Verschulden des Leiharbeitnehmers durch Pflichtverletzungen bei der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers trifft den Verleiher keine Haftungspflicht. Insbesondere ist der Leiharbeitnehmer kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Verleihers.

 

Verstöße gegen die Vorschriften des AÜG können zu extremen Problemen für den Entleiher führen. Lassen Sie sich unbedigt beraten.

 

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