Mindestlohn - Gemeinnützige Einrichtungen

Was bedeutet der Mindestlohn für gemeinnützige Einrichtungen?

bis auf wenige Ausnahmen gelten die neuen Regelungen auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen.

 

Ab dem 1. Januar 2022 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, das mindestens 9,82 Euro je Zeitstunde beträgt. Erfolgsabhängige Vergütungen sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Grundsätzlich gibt es davon keine Ausnahmen. Verträge die den Mindestlohn unterlaufen, sind unwirksam. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist ebenfalls unzulässig.

 

Kein Mindestlohn bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Das betrifft:

  • den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • gering bezahlte Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Das betrifft z.B. Zahlungen an Sportler bis 200 Euro pro Monat.

 

Weiterführende Informationen

Der Vereinsbrief: Sonderausgabe Mindestlohn im Verein

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Franz-Josef Tönnemann

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