Mindestlohn und Haftung für Subunternehmer

Haftung des Auftraggebers für seine Subunternehmer

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält eine Subsidiärhaftung, die derjenigen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) entspricht. Wird bei erfolgter Fremdvergabe von Aufträgen der Auftragnehmer insolvent, so haftet der Auftraggeber für deren Subunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, sollten diese gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. D. h. der Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers direkt den Auftraggeber in Anspruch nehmen ohne sich vorher an den Arbeitgeber wenden zu müssen. Insoweit besteht dann ein unmittelbarer Subsidiäranspruch der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der Entgeltdifferenz zum Mindestlohn. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Haftung des Auftraggebers, sondern vielmehr um eine Generalunternehmerhaftung.

Dieser Beitrag behandelt Inhalt, Umfang und Bedeutung der "Bürgenhaftung" und stellt abschließend die drohenden Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG dar.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

 

§ 13 MiLoG und § 14 AentG enthalten Ausführungen zur Bürgenhaftung.

Die einzelnen Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG sind in § 21 MiLoG aufgeführt.

 

1 Bürgenhaftung im Mindestlohngesetz

Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns betrifft gemäß § 20 MiLoG alle Arbeitgeber, sowohl im In- als auch im Ausland, in Bezug auf ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

 

§ 14 AEntG enthält eine spezielle Haftungsregelung für Unternehmer (Auftraggeber), die einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt haben.

Haftungsmaßstäbe

Solche Unternehmer haften für die Verpflichtung

  • ihres Auftragnehmers,
  • eines vom Auftragnehmer beauftragten weiteren Auftragnehmers (Nachunternehmer) oder
  • eines vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers

ihren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen das Mindestentgelt zu zahlen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

 

2 Umfang der Bürgenhaftung

Das Mindestentgelt im Sinne von § 14 AEntG umfasst nur das Nettoentgelt (also abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Anders als noch in der von der Bundesregierung vorgelegten Formulierung des MiLoG soll es dem Auftraggeber nun nicht mehr möglich sein, sich der Bürgenhaftung durch den Nachweis fehlender positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Verstoß seines Nachunternehmers gegen die Mindestlohnpflicht zu entziehen. Es reicht also nicht aus, wenn der Auftraggeber sich auf den "guten Ruf" des beauftragten Unternehmens vertraut.

Die Haftungsregelung zielt primär auf Generalunternehmer ab, die Subunternehmer einsetzen. Damit soll erreicht werden, dass auch in einer Kette aus Unternehmern die Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten und verstärkt damit die Wirksamkeit des Mindestlohns in Beschäftigungsketten. Die Arbeitnehmer können den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn sofort gegenüber dem Auftraggeber ihres Arbeitgebers geltend machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner, §§ 774, 426 BGB, d.h. sie haften grundsätzlich zu gleichen Teilen.

 

Hinweis

Anspruch der Agentur für Arbeit gegenüber Auftraggeber im Insolvenzfall

Auch wenn das MiLoG für den insolvenzbedingten Zahlungsausfall keine Regelung vorsieht, ist jedoch davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Bürgenhaftung eintritt, so dass sich letztlich auch die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeldzahlungen beim Auftraggeber schadlos halten kann.

 

Folgen für die Praxis

Die gesetzliche Haftungsregelung führt zu wichtigen Folgen für die Praxis: Unternehmer, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufträge Dritter bedienen, müssen sicherstellen, dass das MiLoG auch durch die eingeschalteten Dritten und Subunternehmer eingehalten wird. Nur so kann vermieden werden, dass diese für den Mindestlohn haften müssen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber vom Verstoß des Auftragnehmers oder weiterer Subunternehmer gegen das MiLoG gewusst oder hiervon profitiert hat.

 

Hinweis

Maßnahmen zur Eingrenzung des Haftungsrisikos

Folgende Maßnahmen zur Eingrenzung des Haftungsrisikos sind denkbar:

  • Es sollten nur die Angebote berücksichtigt werden, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist. Die Dienstleistung muss zu dem angebotenen Preis auch dann betriebswirtschaftlich sinnvoll erbracht werden können, wenn der Nachunternehmer den Mindestlohn zahlt.
  • Vertraglich sollte der Auftragnehmer zusichern, dass ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer sowie von diesem eingesetzte weitere Auftragnehmer den Mindestlohn zahlen. Zugleich sollte die Pflicht des Auftragnehmers zur monatlichen Vorlage eines Nachweises über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und ggf. auch seine Nachunternehmer (z. B. Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Arbeitsentgelte) vereinbart werden, einschließlich eines Einsichtsrechts in die (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten. Ebenso ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen möglich. Beraten Sie sich mit Ihren Verbänden

 

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