Mindestlohn und Minijobs

Steuerfalle Minijobs ab 2015

Das gilt ab 1.1.2015 in puncto Mindestlohn

Ab 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein Stunden-Mindestlohn von 8,50 € (§ 1 Mindestlohn- gesetz (MiLoG)). Es handelt sich hierbei um den Bruttolohn je Zeitstunde (= 60 Minuten). Grundsätzlich soll der Mindestlohn branchenunabhängig für alle Betriebe gelten. Bis 31.12.2016 kann aber noch eine Übergangsregelung genutzt werden. Hier gilt, dass ein bislang bestehender niedriger Branchen-Mindestlohn gezahlt werden darf, wenn er verbindlich für alle betroffenen Arbeitnehmer gilt.

Beispiel: In Ihrer Branche gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn von 8,20 € je Stunde bis 30.6.2015. Da der Branchen-Mindestlohn in der Übergangsphase den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten darf, dürfen Sie bis 30.6.2015 mit 8,20 € je Stunde abrechnen – also unterhalb des Mindestlohns von 8,50 €.

 

Das bedeutet der Mindestlohn für Minijobber

Für alle anderen Arbeitnehmer ist die Einführung des Mindestlohns interessant, wenn der bisherige Stundenlohn weniger als 8,50 € betrug. Denn dann erwartet der Minijobber ab 1.1.2015 eine schöne Lohnerhöhung. Für den Arbeitgeber steigen jedoch die Lohnkosten, ohne dass er höhere Leistungen dafür erhält. Künftig kostet eine Minijobber-Stunde den Betrieb mehr als 11 € (8,50 € + (ca.) 30 % Lohnnebenkosten = 11,05 €).

Durch den Anstieg des Stundenlohns müssen Sie dann bei der Einteilung Ihrer Minijobber doppelt aufpassen. Denn durch den höheren Stundenlohn kann es ganz schnell zu einem Überschreiten der 450-€-Grenze kommen, und der Minijobberstatus ist dahin.

Beispiel: Ihr Minijobber arbeitet bislang für einen Stundenlohn von 6,50 € bei Ihnen. Bislang hat er immer zwischen 50 und 60 Stunden im Monat gearbeitet und dabei zwischen 325 € und 390 € verdient. Durch den Mindestlohn steigt sein Verdienst nun bei gleichbleibender Arbeitszeit auf 425 € bis 510 € im Monat. Hier muss nun in Zukunft auf die strenge Einhaltung der Stundenobergrenze geachtet werden, um den Minijobberstatus nicht zu gefährden.

 

So schränkt der Mindestlohn Ihre Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitskräfte ein

In der Diskussion um den Mindestlohn wird oft vernachlässigt, dass der Mindestlohn nicht nur immense finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe hat, sondern auch die komplette Arbeitsorganisation auf den Kopf stellen kann. Erhöht sich der Stundenlohn für Ihre Minijobber, können viele Minijobber nicht mehr so viele Stunden arbeiten, da sie dann schneller über der Minijobgrenze mit ihrem Verdienst liegen.

Achtung:
Für die Betriebe bedeutet das, sich nach weiteren Minijobbern umzusehen, damit die Arbeitszeiten weiter mit Personal besetzt werden können.

 

 

Ergänzende Informationen:

>>>Broschüre Mindestlohn vom Bundesministerium für Arbeit

 

>>>Der MindestlohnrechnerMAS

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