Minijobs ab 2013

 

Beachten Sie die Änderungen bei Mini- und Midijobbern in 2013


Die Regierungsfraktionen haben am 27.09.2012 im Bundestag einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung vorgelegt. Wichtigste Änderung ist die Anhebung der Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnten Minijobbern und bei Mitarbeitern in der Gleitzone sowie eine Rentenversicherungspflicht von Minijobbern mit Befreiungsmöglichkeit. Die Änderung der Entgeltgrenzen hat 2 weitreichende Konsequenzen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich.

 

Das sind die  Änderungen:

 

 

1. Anhebung der Entgeltgrenze für 400-€-Mitarbeiter

 

Noch bis 31.12.2012 gilt:

Geringfügig entlohnte Minijobber bleiben bis zur Entgeltgrenze von maximal 400 € monatlich sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungsfrei bedeutet: Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30 % des Entgelts an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See.

Beim möglichen Maximalverdienst von 400 € sind das:

- 15 % Rentenversicherungspauschale: 60 €

- 13 % Krankenversicherungspauschale: 52 €

-   2 % pauschale Lohnsteuer: 8 €.

 

Ab 1.1.2013 gilt :

Geringfügig entlohnte Minijobber bleiben bis zur Entgeltgrenze von maximal 450 € monatlich sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungsfrei bedeutet weiterhin: Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30 % des Entgelts an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Beim möglichen Maximalverdienst von 450 € sind das:

- 15 % Rentenversicherungspauschale: 67,50 €

- 13 % Krankenversicherungspauschale: 58,50 €

-   2 % pauschale Lohnsteuer: 9 €.

 

 

2. Grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für 450-€-Minijobber

Noch bis 31.12.2012 gilt:

400-€-Beschäftigte sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die Zahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber bewirkt keinerlei Erhöhung der Rente. Die Minijobber können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und müssen die Pauschale dann bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche aufstocken.

 

Ab 1.1.2013 gilt : 450-€-Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und müssen die Pauschale bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche aufstocken. Sie können aber auf die Rentenversicherungspflicht verzichten und müssen hierfür eine Erklärung abgeben.

 

 

3. Anhebung der Entgeltgrenze für Mitarbeiter in der Gleitzone

 

Noch bis 31.12.2012 gilt: Mitarbeiter befinden sich in der so genannten Gleitzone, wenn sie zwischen 400,01 € und 800 € verdienen. Für diese Mitarbeiter berechnen Sie die Arbeitgeberbeiträge regulär. Die Arbeitnehmerbeiträge berechnen Sie nach einer reduzierten, aufgrund einer Formel berechneten Beitragsbemessungsgrundlage.

 

Ab 1.1.2013 gilt: Mitarbeiter befinden sich in der so genannten Gleitzone, wenn sie zwischen 450,01 € und 850 € verdienen. Für diese Mitarbeiter berechnen Sie die Arbeitgeberbeiträge regulär. Die Arbeitnehmerbeiträge berechnen Sie nach einer reduzierten, aufgrund einer Formel berechneten Beitragsbemessungsgrundlage.

 

 

Beachten Sie diese Übergangsregelungen

Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2013. Das bedeutet: Stellen Sie ab dem 1.1.2013 einen geringfügig entlohnten Minijobber oder Mitarbeiter in der Gleitzone ein, gelten für diesen sofort die neuen Entgeltgrenzen. Der neue Minijobber ist außerdem automatisch rentenversicherungspflichtig. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, sollen aber Übergangsregelungen gelten:

 

 

Übergangsregelungen: Das gilt in den kommenden 2 Jahren

 

Bisherige Minijobber: Neuwahl der Rentenversicherungspflicht

Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig entlohnt beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Diese Mitarbeiter haben aber ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, neu zu entscheiden und damit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu wählen.

 

Beispiel: Ein Minijobber ist rentenversicherungsfrei, weil er zu Beginn seiner Beschäftigung in Ihrem Unternehmen vor zwei Jahren keine Rentenversicherungspflicht wollte. Zum 1.1.2013 entscheidet er sich nun doch für die Rentenversicherungspflicht.

 

Bisherige Gleitzonenmitarbeiter zwischen 400,01 und 450 €

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone im Entgeltbereich von 400,01 bis 450 € beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort.

 

Beispiel: Ein Mitarbeiter Ihres Mandanten verdient monatlich 430 €. Er ist damit bisher kein Minijobber, sondern ein Beschäftigter in der Gleitzone. Ab dem 1.1.2013 wäre er eigentlich aufgrund der hoch gesetzten Entgeltgrenze ein geringfügig entlohnter Minijobber. Wegen der Übergangsregelung bleibt er aber bis zum 31.12.2014 Mitarbeiter in der Gleitzone.

 

Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 800,01 und 850 €

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone im Entgeltbereich von 800,01 bis 850 € erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

 

Beispiel: Ein Beschäftigter verdient 830 € monatlich und befindet sich mit seinem Entgelt damit oberhalb der Gleitzone. Das ändert sich zum 1.1.2013. Ab diesem Zeitpunkt erfüllt er aufgrund der hoch gesetzten Entgeltgrenze die Kriterien einer Gleitzonenbeschäftigung. Wegen der Übergangsregelung kann er nun wählen, ob er ab sofort als Gleitzonenmitarbeiter abgerechnet wird oder bis 31.12.2014 noch nicht.

 

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