Photovoltaik im Steuerrecht

Berechnungsbeispiele

Beispiele
A) Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.04.2012
Ein Hausbesitzer erwirbt im März 2012 eine Photovoltaikanlage zum Preis von 11.900 € (brutto). Ihm liegt eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vor, in der die Umsatzsteuer i.H. von 1.900 € gesondert ausgewiesen ist. Da der voraussichtliche Stromertrag der Anlage nur ungefähr 4.600 kWh pro Jahr beträgt, wird der voraussichtlich mit der Anlage zu erzielende Gesamtumsatz den Betrag von 17.500 € nicht übersteigen.

 

Gegenüber dem Finanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem Unternehmen bei Leistungsbezug zugeordnet. Hinsichtlich der zu erklärenden Umsätze ist zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten ist.
Im Jahr 2012 produziert der Hausbesitzer 4.500 kWh Solarstrom. Davon wurden für eigene (private) Zwecke 320 kWh verbraucht. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2012 muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erklären:

 

Umsätze 2012
Jahresumsatz (netto) 4.500 kWh x 0,2443 €/kWh 1.099,35 €
Umsatzsteuer (19 %) 208,87 €
Jahresumsatz brutto 1.308,22 €

In der Umsatzsteuererklärung 2012 ist der Nettoumsatz i.H. von 1.099 € (gerundet) in Zeile 33, Kennziffer 177 (Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %), einzutragen.

 

In diesem Gesamtumsatz ist der Eigenverbrauch bereits enthalten, da beim Energieverbrauch für eigene (private) Zwecke umsatzsteuerlich zunächst eine Lieferung an den Netzbetreiber erfolgt (dies gilt nicht für Anlagen, die ab 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden und die nicht unter die Übergangsregelung des § 66 Abs.18 EEG fallen, siehe B)!).

 

Der Netzbetreiber hat wegen der sich daran anschließenden Rücklieferung an den Hausbesitzer eine Rechnung i.H. von 52,42 € (= 320 kWh x 0,1638 €/kWh (Differenz aus der Einspeisevergütung i.H. von 0,2443 €/kWh und der Vergütung für den Selbstverbrauch i.H. von 0,0805 €/kWh)) zu erteilen und 9,96 € Umsatzsteuer (52,42 € x 19 %) gesondert auszuweisen. Diesen Betrag kann der Hausbesitzer wegen der privaten Verwendung des Stroms (Endverbrauch) nicht als Vorsteuer berücksichtigen.

 

Vorsteuerabzug 2012
Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten der Photovoltaikanlage i.H. von 1.900,00 € ist als Vorsteuer in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern), einzutragen.

B) Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.03.2012 und kein Fall der Übergangsregelung des § 66 Abs. 18 EEG
Ein Hausbesitzer erwirbt im April 2012 eine Photovoltaikanlage zum Preis von 11.900 € (brutto). Ihm liegt eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vor, in der die Umsatzsteuer i.H. von 1.900 € gesondert ausgewiesen ist. Es sind Schuldzinsen für die Anschaffung der Anlage von jährlich 150 €, sowie Aufwendungen für Büromaterial in Höhe von 23,80 € angefallen. Da der voraussichtliche Stromertrag der Anlage nur ungefähr 4.600 kWh pro Jahr beträgt, wird der voraussichtlich mit der Anlage zu erzielende Gesamtumsatz den Betrag von 17.500 € nicht übersteigen.

 

Gegenüber dem Finanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem Unternehmen bei Leistungsbezug zugeordnet. Hinsichtlich der zu erklärenden Umsätze ist zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungs-beträgen nicht enthalten ist.
Im Jahr 2012 produziert der Hausbesitzer 4.500 kWh Solarstrom. Davon wurden für eigene (private) Zwecke 450 kWh verbraucht. Er ordnet seine Anlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zu. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2012 muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erklären:

Umsätze 2012
Jahresumsatz (netto) 4.050 kWh x 0,185 €/kWh 749,25 €
Umsatzsteuer (19 %) 142,36 €
Jahresumsatz brutto 891,61 €
In der Umsatzsteuererklärung 2012 ist der Nettoumsatz i.H. von 750 € (gerundet) in Zeile 33, Kennziffer 177 (Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %), einzutragen.
In diesem Gesamtumsatz ist der Eigenverbrauch nicht enthalten, da dieser bei Inbetriebnahme ab 01.04.2012 (Ausnahme: Übergangsregelung § 66 Abs. 18 EEG) nicht mehr vergütet wird.

 

Vorsteuerabzug 2012
Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten der Photovoltaikanlage i.H. von 1.900,00 € und 3,80 € für das Büromaterial, ist als Vorsteuer in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern), einzutragen.

 

Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom
Da die Photovoltaikanlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde und daher der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, hat als Kompensation für die private Verwendung des Stroms, die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1 b UStG zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den anteiligen Selbstkosten. Auch Kosten, für die ein Vorsteuerabzug nicht möglich war, müssen berücksichtigt werden.

 

Berechnung:
Anschaffungskosten der Anlage verteilt auf die ertragsteuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren (10.000 € : 20 Jahre) für 9 Monate 375,00 €
Schuldzinsen     150,00 €
Büromaterial      20,00 €
Gesamt            545,00 €

 

Privat verbrauchter Strom = 450 kWh/4.500 kWh = 10 % (gerundet)

54,50 € davon 19 % Umsatzsteuer (gerundet) 10,35 €
In der Umsatzsteuererklärung 2012 ist der Nettoumsatz i.H. von 55 € in Zeile 34, Kennziffer 178 (Unentgeltliche Wertabgaben, a) Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG zu 19 %), einzutragen.

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