Arbeitszimmer

Das Jahressteuergesetz 2010 hat das steuerliche Arbeitszimmer wieder für absetzbar erklärt. Danach können bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007 für alle noch offene Veranlagungen. Das nachstehend beschriebene Urteil des Bundes- verfassungsgerichtes ist damit eins zu eins gesetzlich umgesetzt worden.

 

Grundsatz: Die Kosten für das Arbeitszimmer sind bei der Einkommen-steuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro anzuer-kennen, wenn diese Personen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben. Hingegen wird nicht (mehr) der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zugelassen, wenn die Personen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzen. Entscheidend ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

 

WISO erklärt das häusliche Arbeitszimmr

 

Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Das "Steuerrecht des häuslichen Arbeitszimmer" hat ähnlich wie die Pendlerpauschale eine steuerrechtliche Berg- und Talfahrt mit Gesetzes-änderung, Gerichtsurteile für und gegen die Anerkennung des steuer-lichen Arbeitszimmers und zum Schluss mit der Auflage des Verfassungs-gerichtes an den Gesetzgeber durchgemacht. Nach dem vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichtes müssen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt und dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesfinanz-ministerium hat mit dem Jahressteuergesetz 2010 diese Aufgabe erfüllt.

 

Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unmaßgeblich
Der Gesetzgeber ist - wie erwartet - nicht genau zum "alten" Gesetzes-wortlaut vor 2007 zurückgekehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuer-pflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

 

Arbeitsmittel und Arbeitszimmer
Nicht betroffen von einem Abzugsverbot für das Arbeitszimmer sind Kosten für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegen-stände. Auch wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzbar ist, so können die Aufwendungen für manche Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden. Sofort in der Steuererklärung absetzbar sind derartige Möbel und Einrichtungsgegenstände, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer ausmacht. Dies bedeutet: 487,90 Euro bei einem Mehrwertsteuersatz von 19%.

 

Andere beruflich genutzten Zimmer
Die vorgenannten Erläuterungen beziehen sich auf ein häusliches Arbeitszimmer. Wer danach außerhalb seiner Wohnung einen Raum ausschließlich beruflich nutzt, kann seine Kosten unbegrenzt steuermindernd absetzen. Zur Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder aber einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung handelt, sind zahlreiche Finanzgerichts-Urteile ergangen. Die meisten Streitfälle betreffen Arbeitsräume im Dachgeschoss, im Keller, im Anbau oder einer angemieteten Zweitwohnung. Grundsatz: Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar (so der BFH im Urteil vom 26. März 2009 - VI R 15/07).

 

Eine Betriebsstätte oder ein Lager ist daher kein Arbeitszimmer und fällt generell nicht unter die Arbeitszimmer-Vorschriften. Zur Frage, ob Büro- und Praxisräume bzw. Behandlungsräume für Patienten als Betriebs-stätte anzusehen sind, gibt es ebenfalls mehrere Urteile. Der Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst das häusliche Arbeitszimmer das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeits-zimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu

 

Fazit: Die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers hat einen langen Weg hinter sich und dieser Artikel kann endlich in absehbarer Zeit deutlich gekürzt werden. Wer Erfahrung mit dem Steuerrecht hat, weiß aber auch, dass in Zukunft vor Finanzgerichten und im Einspruchs-verfahren vor dem Finanzamt darüber gestritten wird, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. Beispiel: Was ist im Einzelfall ein Arbeitsplatz? Es fehlt an einer klaren Definition zum Begriff "Arbeitsplatz", so dass der BFH wahrscheinlich in einer zukünftigen Entscheidung Kriterien vorgeben wird.

 

Artikel von www.steuertip.de - Keine Gewähr für Richtigkeit

 

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