Aufwendungen für Aus- und Fortbildung



Der steuerliche Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben war ab dem 1.1.2004 auf maximal 4000 Euro pro Jahr begrenzt worden. Seit dem Jahr 2012 ist der Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht worden. Die Erhöhung ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verbot des Abzugs von Studienkosten als Werbungskosten zu sehen. Bei Eheleuten gilt diese Begrenzung für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen zählen auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

Damit werden Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium (Universität, Fachhochschule) nur bis zu 6.000 Euro (ab dem Jahr 2012) als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Kosten für Maßnahmen zur Weiterbildung nach diesem Abschluss sind in voller Höhe als Werbungskosten (Kosten der Fortbildung) absetzbar. Dazu gehört auch der Sonderfall: Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses. In diesem Fall stellen die Kosten für das Studium voll absetzbare Werbungskosten dar (Umkehrschluss aus § 12 Nr. 5 EStG).

 

Nach zwei BFH-Urteilen aus dem Jahr 2012 gilt grundsätzlich: Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen und Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. [Mehr hierzu im Artikel Fahrtkosten zur Universität oder Bildungseinrichtung].

 

Der Bundesfinanzhof hatte mit seinen Entscheidungen (BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10) sowie zusätzlich (BFH-Urteil vom 28.7.2011 - VI R 38/10) deutlich die steuerliche Absetzbarkeit der angefallenen Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten in der Steuererklärung verbessert. Diese Urteile haben gravierende praktische Auswirkungen für die Steuerveranlagungen. [Mehr hierzu im Artikel Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten]. Die beschlossene "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" (Kein Werbungskostenabzug bei Erststudium) gilt rückwirkend ab dem Jahr 2004 und erspart dem Bundeshaushalt empfindliche Steuereinbußen. Nicht betroffen sind Auszubildende, weil die Ausbildung bzw. Lehre im Rahmen eines Ausbildungsver-hältnisses erfolgt.

 

Trotzdem werden immer wieder Fälle an die Finanzgerichte getragen, die ggf. anders zu interpretieren sind. Beispiel: FG Köln mit Urteil vom 12.12.2012 - 7 K 3147/08, wonach eine Flugbegleiterin (Stewardess) auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Im Streitfall hatte die Flugbegleiterin im Anschluss an ihre berufliche Tätigkeit eine Pilotenausbildung absolviert. Die hierfür entstandenen Kosten von rund 20.000 Euro setzte sie als vorweggenommene Werbungskosten in ihrer Einkommen-steuer- Erklärung an. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundes-finanzhof zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich schon eine vergleichbare Entscheidung getroffen. Dort hatte ein Rettungssanitäter ebenfalls die Kosten für eine Pilotenausbildung steuerlich geltend gemacht.

 

Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 14/07hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das (seit dem Jahr 2004) geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.

 

Mit diesen Urteilen hat der BFH klar gemacht, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Umgekehrt erstreckt sich die Typisierung nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

 

Geklagt hatte im obigen Urteilsfall - mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler - eine Lehrerin aus Niedersachsen. Sie hatte eine Ausbildung zur Buchhändlerin abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Der BFH gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.

 

Keine Begrenzung beim steuerlichen Abzug der Studienkosten

Damit gibt es keine Begrenzung für den Abzug der Kosten für das Studium in der Steuererklärung, sofern das Studium nach einer Ausbildung erfolgt. Es ist egal, ob der Student später überhaupt ein Einkommen mit dem Studium erzielt oder nicht. Denn bei dem Ausgaben für das Studium (z.B. Studiengebühren) handelt es sich um "vorwegegenommene Werbungskosten".

 

 

Das BFH-Urteil bringt einen weiteren Steuervorteil mit sich: Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr (Veranlagungszeitraum) abgesetzt werden, in dem sie gezahlt wurden. Da Studenten aber häufig in der Steuererklärung keine ausreichend hohen Einkünfte ausweisen, würde der Sonderausgabenabzug ins Leere gehen. Anders ist es bei Werbungskosten. Der ermittelte Verlust kann als Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeiträume fortgeführt werden. Der fortgeführte Verlust wird erst dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet, wenn diese auch anfallen.

 

Was sind eigentlich Ausbildungskosten?

Eine Ausbildung bzw. Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Beruf erlernt wird, den der Steuerpflichtige in der Zukunft ausüben will. Die Kosten für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten für den zukünftigen Beruf sind Kosten der Ausbildung. Das Streben nach einer höheren Qualifikation gilt nicht als Berufsausbildung. Vielmehr liegt in diesem Fall eine Fortbildung vor.

 

Gerade die Abgrenzung zur Fortbildung ist steuerlich wichtig, denn die Kosten der Fortbildung sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar, während Ausbildungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Bei einer Fortbildungsmaßnahme ist vom Ansatz her bereits vorher eine Berufsausbildung absolviert worden. Im Rahmen einer Fortbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten verbessert bzw. erweitert. Bei Aufwendungen zur Berufsausbildung bzw. Weiterbildung ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu differenzieren.

 

Kosten für eine Promotion zählen nicht mehr zum Erststudium, und sind daher in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist lediglich ein berufsbezogener Zusammenhang (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl. 2005 I S. 955, Tz. 26). Auch der Bundesfinanzhof hat hierzu bereits Stellung genommen und dargelegt, dass Promotionsaufwendungen, die auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet sind, steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind (BFH-Urteil vom 4.11.2003, BStBl. 2004 II S. 891).

 

Ähnliches gilt für die Habilitation. Die Aufwendungen für eine Habilitation sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die angestrebte Professur der Fortbildung im bisher ausgeübten Beruf dient. Damit können wissenschaftliche Hochschulassistenten recht sicher sein, dass ihre Aufwendungen steuerlich absetzbar sind (siehe auch BFH-Urteil vom 7.8.1967, BStBl. 1967 III S. 778). Alle Personen in einem Lehramt, die eine Habilitation vornehmen, können diese Kosten in der Steuererklärung absetzen (siehe auch BFH-Urteil vom 28.6.1963, BStBl. 1963 III S. 435). Ausnahme: Die angestrebte Professur ist als Berufswechsel zu werten.

 

Artikel von www.finanztip.de

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