Doppelte Haushaltsführung


Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann seine Aufwendungen hierfür innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der so genannten "Doppelten Haushaltsführung" steuermindernd geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ist der doppelte Haushalt steuerlich begründet worden, so ist es in der Folgezeit unbeachtlich, aus welchen Gründen dieser weiter aufrecht erhalten wird. Eine zeitliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs wird nicht vorgenommen. Die wesentlichen Voraussetzungen sind: Eigener Hausstand (da wo Lebensmittelpunkt) und Zweitwohnung am Beschäftigungsort, deren Begründung beruflich veranlasst war.

 

Eigener Hausstand als Voraussetzung

Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein.

Ein eigener Hausstand liegt hingegen nicht vor bei Arbeitnehmern, die im Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern nur ein Zimmer bewohnen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Hause der Eltern eine abgeschlossene Wohnung zur alleinigen Nutzung unterhält, kommt es bei unentgeltlicher Überlassung darauf an, ob die Wohnung ihm oder den Eltern zuzurechnen ist (BFH vom 14.06.2007 - VI R 60/05).

 

In seinem Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09 hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an den eigenen Haupthausstand in der elterlichen Wohnung präzisiert. Danach ist das Tragen der ("sämtlichen") Kosten für den Haupthaushalt keine zwingende Voraussetzung. Die Beteiligung an den Haushaltskosten in der elterlichen Wohnung bleibt aber nach wie vor ein wichtiges Indiz für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

 

Das Finanzgericht Münster hatte im Urteil vom 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich sind für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Dem Urteil lag zunächst eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zugrunde, die später in eine Eheschließung mündete.

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Anmerkung: Das vorgenannte BFH-Urteil könnte dazu führen, dass Alleinstehende dazu eher neigen, im Ort der elterlichen Wohnung - zumindest vorübergehend - ihren Haupthaushalt zu behalten. Die Finanzämter könnten einem Missbrauch durch die Anforderung eines verstärkten Nachweises im Einzelfall begegnen.

Im Urteil vom 8. Juli 2010 - VI R 15/09 hat der BFH klargestellt, dass eine erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort keinen Wohnungs- wechsel bedingt. Dies bedeutet: Wenn eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt somit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt.

 

Wo liegt der Lebensmittelpunkt?

Je länger die auswärtige Beschäftigung dauert, desto mehr wird das Finanzamt prüfen, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Verheiratete Personen haben ihren Lebensmittelpunkt in aller Regel am Wohnort der Familie. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Familie mindestens sechsmal pro Jahr aufsucht. Alleinstehende haben ihren Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem sie enge persönliche Beziehungen haben und pflegen.

 

Eine Wohnung im Ausland kann ebenfalls den Lebensmitelpunkt darstellen, wenn in ihr "hauswirtschaftliches Leben" stattfindet, die Wohnung vom Steuerpflichtigen zumindest maßgeblich finanziell getragen wird und mindestens 1x pro Jahr vom Steuerpflichtigen auch aufgesucht wird. In Ausnahmefällen reicht auch bei weiter Entfernung (Australien, Japan) eine Heimfahrt innerhalb von 2 Jahren. Damit der Abzug als Werbungskosten erhalten bleibt, darf der Zweithaushalt am Beschäftigungsort nicht zum neuen Lebensmittelpunkt werden.

 

Verlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort

Bis zum BFH-Urteil vom 5.3.2009 - VI R 58/06 und Urteil vom 5. März 2009 - VI R 23/07hat die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging. Diese Einschränkung gilt nicht mehr. Es kommt nun nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

 

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 enthalten daher eine geänderte Regelung zur doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen. Damit wird auch von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, dass eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und am Beschäftigungsort lediglich ein Zweitwohnsitz unterhalten wird. Voraussetzung: Die Verlegung des Lebensmittelpunkts erfolgt voraussichtlich auf Dauer. Somit ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, wenn der Lebensmittel- punkt zum Beispiel nur für die Sommermonate an den Ort einer Ferienwohnung "vorübergehend verlegt" wird.

 

Nach dem BFH-Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11 ist noch genauer zu unterscheiden zwischen einer "doppelten Haushaltsführung" und einem berufsbedingtem Umzug. So kommt der unbeschränkte Werbungskostenabzug von doppelt geleisteten Mietzahlungen in Betracht statt einer doppelten Haushaltsführung. So heißt es im BFH-Urteil: Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen. [Mehr hierzu im Artikel Doppelmiete bei berufsbedingtem Umzug].

 

Zweitwohnung am Beschäftigungsort

Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Allerdings darf die Größe der Wohnung nicht unangemessensein.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit am Ort als Dienstreise anzusehen sind. Dienstreise und doppelte Haushaltsführung schließen sich aus. Ein gelegentlich angemietetes Zimmer begründet auch keine Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

 

Berufliche Veranlassung

Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. Wenn dies als Grund zutrifft, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 30.9.1988 - Teil II, Seite 103). Weiterhin ist es ohne Bedeutung, ob die Zweitwohnung sofort oder erst später (zum Beispiel 6 Monate nach Versetzung) bezogen wird.

 

Beziehen berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppellen Haushaltsführung nicht entgegen.

 

Abzugsfähige Kosten bei doppelter Hausführung

Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

  • die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Alternativ kann auch die allgemeine Kilometerpauschale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 30 Cent angesetzt werden.
  • die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer, sofern die Familienheimfahrten nicht mit einem vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagen erfolgen
  • Verpflegungsmehraufwendungen (siehe nachstehend)
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung ( Übernachtungskosten)
  • Umzugskosten in tatsächlicher Höhe. Im Gegensatz zu "normalen" beruflich veranlassten Umzugskosten kann keine Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden
  • Aufwendungen für die Bahncard (z.B. Bahncard100, so FG Baden-Württemberg vom 17.01.2008 - 6 K 2192/07 mit Rücknahme der Revision AZ: VI R 8/08).) und voll absetzbar im Jahr des Erwerbs

 

Verpflegungsmehraufwendungen

Als Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von maximal drei Monatennach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen. Dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. Hinweis: Bei Arbeitnehmern, die in regelmäßigen Abständen immer wieder den gleichen Beschäftigungsort aufsuchen (z.B. Saisonarbeiter) beginnt jeweils wieder eine neue Dreimonatsfrist.

 

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Tagespauschale in Euro
- 24 Stunden
- 14 bis 24 Stunden
- 8 bis 14 Stunden
24 Euro
12 Euro
  6 Euro

 

 

Aufwendungen für die Zweitwohnung

Als Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten (Bruttomiete) anzuerkennen. Sind Sie Eigentümer der Zweitwohnung, werden die Aufwendungen vom Finanzamt nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt, die Sie als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müssten. Auch Abschreibungen für die Wohnungseinrichtung sind berücksichtigungsfähig, sofern es sich nicht um Luxusgüter handelt.

Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört grundsätzlich auch die für diese Wohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung einer Stadt im Hinblick auf die doppelte Haushaltsführung nicht greift (Beispiel: BVerfG vom 11.10.2005 - 1 BVR 1232/00).

 

Sonderregelung für Telefonkosten

Auch wenn bei den heutigen Telefongebühren und Flatrates dies sehr wahrscheinlich kein Thema mehr ist, gilt noch folgende Alternative: Wird keine wöchentliche Familienheimfahrt vorgenommen, sind die Gebühren für ein Ferngespräch mit einer Dauer von maximal 15 Minuten nach dem günstigsten Tarif als Werbungskosten abzugsfähig. Zusätzlich zu einer Heimfahrt erkennt das Finanzamt Telefonkosten jedoch nicht an. Voraussetzung ist, dass mit Angehörigen telefoniert wird, die zu der Familienwohnung gehören.

 

Wahlrecht bei vielen Familienheimfahrten

Wer häufiger als wöchentlich eine Heimfahrt tätigt, sollte das Wahlrecht beim Werbungskostenabzug kennen.

  • Alternative 1: wie oben im Detail beschrieben
  • Alternative 2: Abzug der Kosten aller Familienheimfahrten. Dies bedeutet aber auch, dass keine anderweitigen Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden dürfen. Sofern aus beruflichen Gründen der Steuerpflichtige selber keine Familienheimfahrt vornehmen konnte, dürfen stattdessen auch die Fahrkosten des Ehepartners zur Zweitwohnung angesetzt werden. Für Vielfahrer kann die Alternative 2 daher sogar günstiger sein.
  • Vom Arbeitgeber ist die Wahl der Alternative 2 durch den Arbeitnehmer nicht zu beachten. Der Arbeitgeber kann die steuerfreie Erstattung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung vornehmen, auch wenn der Arbeitnehmer sich für die Absetzbarkeit nach der Alternative 2 entscheidet.

 

Abzug als Werbungskosten oder Erstattung durch den Arbeitgeber

Die o.a. Mehraufwendungen können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber erfolgt nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als sie auch beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar wären. 

 

von www.finanztip.de

 

 

Auch unser Protagonist vom Cartoon des Monats, Steuerberater Schmidt hat noch einen Tipp zur doppelten Haushaltsführunge. >>>hier

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