Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 € beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen trotzdem aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

 

In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“ – also wenn die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird – fallen für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.

 

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Minijob. Auch Schüler und Studenten dürfen – z.B. als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

 

Einkommensgrenze entfällt beim Kindergeld 2012

Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld ab Januar keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Bisher müssen Eltern und Kinder bei der Familienkasse nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind, von 8004 Euro pro Jahr, einhalten. Künftig muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.





 

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Franz-Josef Tönnemann

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