Kinder im Steuerrecht
Kindervergünstigungen: Kindergeld - Kinderfreibetrag - Erziehungsfreibetrag - Entlastungsbeitrag - Riester-Rente
Die Familienförderung erfolgt insbesondere durch steuerliche Maßnahmen, so zum Beispiel durch Freibetrag in der Steuererklärung oder durch Gewährung einer Zulage für ein steuerlich zuzurechendes
Kind. Nachstehend ein Überblick über die bestehenden Kinderver-günstigungen. Politisch werden immer mal wieder andere Ansätze, zum Beispiel kostenfreie Kindergartenplätze gegen Reduzierung Kindergeld
usw. diskutiert.
1. Kindergeld
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2011 (unverändert wie im Jahr 2010) monatlich für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro
(Die Werte für 2009 betrugen: erstes und zweites Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro).
Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt 7.008 Euro für das Jahr 2011 und für das Jahr 2009 waren es 6.024 Euro.
Kindergeldzahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, sogar bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Mehr zu Kindergeld über 18-jährige Personen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind allerdings nur noch dann Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.
Von den Gesamtbezügen ist zumindest noch die Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei der Ermitt- lung der Einkünfte des Kindes sind außerdem die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen. Durch den (begrenzten) Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-sicherung / Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung kann bei entsprechender Steuerplanung die Einkommensgrenze einge-halten werden.
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes Leerlauf-zeiten, wird das Kindergeld höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gewährt.
Für mehr Informationen zum Kindergeld wird auf den vorgenannten Link und auf die Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen.
Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Bürger, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Kindergeld wird beantragt und ausgezahlt von der zuständigen Familienkasse. Die gehört in der Regel zum Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Kindergeld wird beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld sowie bei der Sozialhilfe als Einkommen des Kindes oder Einkommen des Kindergeldberechtigten
angerechnet.
2. Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, der sich aus dem so genannten Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes berechnet, beträgt für das Jahr 2011 (unverändert wie im Jahr 2010) je Elternteil 2.184
Euro und 4.368 Euro für zusammenveranlagte Elternteile (Freibetrag für 2009 betrug je Elternteil 1.932 Euro und 3.864 bei Zusammenveranlagung). Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur
Hälfte zu. Der Kinderfreibetrag entspricht dem Mindestbedarf eines Kindes für Unterhalt.
Hinweis: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt
automatisch mit der Steuererklärung. Das heißt, das gezahlte Kindergeld wird auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet. Daher gilt: Auch wenn sich der Kinderfreibetrag höher als das
Kindergeld auswirkt, sollten Besserverdienende das Kindergeld beantragen, denn wegen der Günstigerprüfung ist kein Nachteil zu verzeichnen. Faustregel: Der Steuerfreibetrag ist nur für die Eltern
interessant, deren Jahresein-kommen ca. 60.000 Euro übersteigt. Ab dieser Grenze ist in etwa die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag höher als das Kindergeld.
3. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Erziehungsfreibetrag)
Der frühere Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zu 16 Jahren ist um eine Erziehungskomponente ergänzt worden. Die Summe dieser beiden Beträge heißt "Freibetrag für Betreuung und Erziehung
oder Ausbildung (kurz: BEA-Freibetrag)" und beläuft sich seit dem Jahr 2010 auf 1.320 Euro pro Jahr und Kind (Zusammenveranlagung 2.640 Euro). Er gilt für alle voll- und minderjährigen
Kinder. Damit soll der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgedeckt werden. Für das Jahr 2009 betrug der BEA-Freibetrag 1.080 Euro pro Jahr und Kind (Zusammenveranlagung 2.160
Euro im Jahr 2009).
Hinweis: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt
automatisch. In der Summe steht den Eltern für das Jahr 2011 (unverändert wie im Jahr 2010) insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 7.008 Euro je Kind zu (6.024 Euro für 2009).
4. Unschädliche Einkünfte und Bezüge eines Kindes (bis 2011)
Bei Kindern unter 18 Jahren und bei bestimmten behinderten Kindern ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kinderfreibetrags irrelevant. In den anderen Fällen
entfällt der An-spruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Grenzwert (8.004 Euro gemäß § 32 Abs. 4 EStG) übersteigen.
Ab 2012 ist die schädliche Einkommensgrenze entfallen.
Explizit gesetzlich geregelt ist, dass zu den Bezügen auch steuerfreie Einkünfte zählen, wie zum Beispiel Einnahmen bis zur Höhe des Sparer-pauschbetrages und des Versorgungsfreibetrags (relevant
beim Waisen-geld). Gleiches gilt für steuerfreie Gewinne sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen, soweit sie die höchstmögliche reguläre Abschreibung übersteigen. Kinder, die ihre
Berufsausbildung beenden und zur Berufsausübung wechseln, müssen die Einkünfte berücksichtigen lassen, die auf die Zeit der Berufsausbildung entfallen.
5. Erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag
a) erwerbsbedingt (bis 2011) siehe Neuregelung zur
Kinderbetreuung
Alleinerziehende sowie Eheleute mit Kindern unter 14 Jahren oder auch mit behinderten Kindern können über den Familienleistungsausgleich hinaus Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn
diese Kosten wegen der Erwerbstätigkeit des Alleinerziehenden oder beider Elternteile entstanden sind und den Betreuungsfreibetrag übersteigen. Diese Regelung findet sich im § 33c des EStG.
Die Kosten sind einzeln nachzuweisen. Sie können geltend gemacht werden, soweit sie je Kind den bisherigen Betreuungsfreibetrag von 1.548 Euro übersteigen. Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann
jeder Elternteil Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen. Maximal dürfen pro Kind 1.500 Euro abgesetzt werden, bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 Euro je Elternteil. Die
Regelung gilt für alle Eltern, die die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie alleinstehend oder verheiratet sind oder unverheiratet zusamme-nleben. Der Höchstbetrag kann für jedes Kind
nur einmal abgezogen werden. Wichtig: Voraussetzung für den Betreuungsfreibetrag ist, dass der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig, in Ausbildung oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen
beide Elternteile diese Voraus-setzungen erfüllen. Hinweis: Begünstigt sind Aufwendungen für Dienst-leistungen zur Betreuung des zum Haushalt gehörenden Kindes. Für Unterricht, Sport, Freizeit oder
Vermittlung besonderer Fertigkeiten kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
b) nicht erwerbsbedingt
Soweit die Kinderbetreuung nicht nur durch die Erwerbstätigkeit bedingt ist, ist der Abzug als Sonderausgaben möglich. Ab 2012 ist der Grund für die Kinderbetreuung nicht mehr von Belang. Der
Abzug erfolgt immer als Sonderausgabe >>>mehr
6. Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs.2
EStG)
Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die sich in Berufsaus-bildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Für diesen Sonderbedarf kann
außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dieser wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, soweit
diese über 1.848 Euro liegen. Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel Zuschüsse nach dem BAföG, werden in voller Höhe angerechnet.
7. Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten Entlastungsbeitrag von
1.308 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.
Voraussetzung ist, dass der oder die Alleinerziehende mit mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält. Das können z.B. auch
volljährige Kinder sein, die sich in Berufsausbildung befinden. Alleinstehend im Sinne dieser Regelung ist jemand dann, wenn er nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllt oder
verwitwet ist und nicht zusammen mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
8. Kinderzulage im Riestervertrag
Wer einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließt, erhält jährlich eine Kinderzulage vom Staat. Die Kinderzulage beträgt bei einem Altersvorsorgevertrag nach dem Riester-Modell für
jedes ab 2008 geborene Kind 300 Euro. Weitere Informationen bietet der verlinkte Artikel.
Betreuungsgeld
Nach langer heftig umstrittener Diskussion gibt es nun ein Betreuungsgeld für Eltern für ihre unter dreijährigen Kinder, wenn die Eltern keinen Krippenplatz beanspruchen. Eingeführt werden soll es ab
1.8.2013 >>>mehr
Info von www.finanztip.de - Keine Gewähr auf Richtigkeit
Weiterführende Informationen
Broschüre FM Sachsen - Stand 2011
Außersteuerliche Vergünstigen für Eltern:
- Elternzeit und Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Kindergeld
- sonstige Leistungen
finden Sie auf www.elterngeld.net
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