Kinderbetreuungskosten

Die Betreuung von Kindern kostet Zeit und Geld. Das stark kontrovers diskutierte Betreuungsgeld ("Herdprämie") hat nichts mit der steuerlichen Förderung von Kinderbetreuungskosten zutun. So ist es auch die Aufgabe des Staates für eine (steuerliche) Förderung der Kinderbetreuung von Eltern zu sorgen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung hat keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Seit dem Jahr 2012 ist eine grundsätzliche Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern erfolgt. Bis einschließlich für das Jahr 2011 konnten die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Ob die Betreuungskosten für den Zeitraum vor der Änderung absetzbar sind, war vorrangig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern abhängig. Diese Unterscheidung ist ab dem Jahr 2012 entfallen.

 

Änderung bei den Kinderbetreuungskosten ab 2012

In der Vergangenheit waren nur erwerbsbedingte, ausbildungsbedingte oder krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung abziehbar. Neu ist ab dem Jahr 2012, dass der Anlass für die Kinderbetreuung keine Rolle für die steuerliche Absetzbarkeit spielt. Fallen den Eltern also Kosten für Betreuungsdienstleistungen, Kindergarten oder eine Tagesmutter an, sind die Abzugsvoraussetzungen bereits gegeben. Abziehbar sind zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Ausgeschlossen sind hingegen Kosten für Unterricht oder Freizeitbeschäftigung.

 

Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 - 2012 ist die rechtliche Grundlage für die geänderte steuerliche Absetzbarkeit geschaffen worden. Danach gilt ab dem Jahr 2012: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.

Kinderbetreuungskosten werden somit ab dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist dann geregelt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben absetzbar sind. Diese Steuervergünstigung gilt für alle Kinder (leibliche Kinder oder Pflegekinder) bis zum Alter von 14 Jahren und bei behinderten Kindern sogar zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist ein klarer Nachweis für die angefallenden Aufwendungen. So muss eine Rechnung für die Betreuungsleistung existieren und die Zahlung hat auf ein Bankkonto der leistenden Person oder Einrichtung zu erfolgen. Barzahlungen sind vom Abzug in der Steuererklärung in der Regel ausgeschlossen.

 

Damit gilt vereinfachend ab dem Steuerjahr 2012 (Veranlagungszeitraum) für die Kosten der Kinderbetreuung:

  • Betreuungskosten werden generell für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr (und ggf. länger bei Behinderung) berücksichtigt.
  • Absetzbar nur noch als Sonderausgaben und zum Beispiel nicht mehr als Werbungskosten
  • Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand und damit den Verhältnissen bei den Eltern entfällt

 

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Betreuungskosten sind zum Beispiel Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte. Voraussetzung: Beide Elternteile müssen berufstätig sein. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden von dieser Regelung nicht berührt.

Es gibt keinen Pauschbetrag, deshalb müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung kommen zum Beispiel in Betracht: Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann.


 

Abzug der Betreuungskosten für das Jahr 2011 und Vorjahre

Die Höhe der Betreuungskosten für Kinder ist - bis zur Neuregelung ab dem Jahr 2012 - abhängig vom aktuellen Lebensmodell. So wird unterschieden zwischen Alleinerziehenden / Eltern, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe). Die Einkommensteuer regelt im § 9c EStG die Kinderbetreuungskosten. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet hier zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1) und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 2). Für die Kinderbetreuung kommt für Alleinerziehende ggf. auch noch Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Betracht.

 

Siehe bei Bedarf zum Thema auch die Zusammenfassung zu Kindervergünstigungen und Familienförderung im Steuerrecht und den Artikel zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und bei Bedarf auch Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender. Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist am 14. März 2012 ein BMF-Schreiben ergangen, das über den Abzug von Kosten für die Kinderbetreuung in verschiedenen Einzelfällen aufzeigt.

  • Abzug als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), wenn die Eltern erwerbstätig sind und Kinder im Alter zwischen 0 – 14 Jahren (oder schwerbehinderte Kinder) zu betreuen sind.
  • Abzug als Sonderausgaben, wenn Eltern bzw. der Alleinerziehende sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sind bzw. der andere Elternteil erwerbstätig ist und Kinder im Alter zwischen 0 – 14 Jahren (oder schwerbehinderte Kinder) zu betreuen sind.
  • Abzug als Sonderausgaben bei Alleinverdienern und Kinder im Alter zwischen 3 – 6 Jahren zu betreuen sind.
  • In der Altersgruppe bis zu 14 Jahren wird unterschieden zwischen Familien, in denen beide Eltern erwerbstätig sind, sowie erwerbstätigen Alleinerziehenden einerseits und Familien, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdienender), andererseits. Alleinerziehende und Doppelverdiener können zwei Drittel der Betreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro, in der Steuererklärung absetzen.
  • Die Frage, ob der begrenzte Abzug von Kinderbetreuungskosten (auf 2/3 der tatsächlichen entstandenen Aufwendungen) mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, wird demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) beantworten müssen. Unter dem Aktenzeichen III R 67/09 ist ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig. Gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.8.2009 - 2 K 1038/09 ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Seit Mitte Februar 2010 sind die Finanzämter verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nur noch vorläufig vorzunehmen. Ein Ruhen des eigenen Verfahrens braucht insoweit nicht gesondert beansprucht werden.
  • Alleinverdiener-Ehe und nicht berufstätige Alleinerziehende: Familien, in denen einer verdient und einer zu Hause bei den Kindern bleibt, können diesen Steuervorteil lediglich für die Betreuungskosten ihrer Kinder zwischen drei und sechs Jahren nutzen. Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, die zum Haushalt gehören, können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Kinder fallen nicht in die Altersgruppe 3 bis 6 Jahre: Alleinerziehende bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen (Alleinverdiener) können die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen (= haushaltsnahe Kinderbetreuung) geltend machen. Doppelverdiener-Ehen können dagegen bei Inanspruchnahme der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt begehren.

    Die Kinderbetreuung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn die Betreuungsleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Bei dieser Variante der Berücksichtigung in der Steuererklärung ist es egal, ob zumindest einer der Elternteile erwerbstätig ist oder andere Gründe wie Ausbildung, Krankheit oder Behinderung vorliegen. Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Kind wird von den Eltern der Mutter im Haus bzw. in der Wohnung der Mutter betreut. Wichtig: Die Eltern der Mutter leben aber nicht mit der Tochter in einem Haushalt zusammen. Würden hingegen die Eltern der Mutter das Kind in ihrer eigenen Wohnung betreuen, könnte die Steuerermäßigung nicht gewährt werden.

Die komplizierten - bis einschließlich für den Veranlagungszeitraum 2011 geltenden - Regelungen versucht das BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammenzufassen.

 

Artikel von www.finanztip.de. Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/kinder-betreuungskosten.htm#ixzz2H7I8XPXA



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