Sonderausgaben


Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Sonderausgaben in den Paragrafen, die mit der Ziffer 10 beginnen. Der § 10 EStG enthält die Kernregelungen zum Sonderausgabenabzug im Steuerrecht.

 

Danach sind Sonderausgaben die in § 10 EStG genannten Aufwendungen, wenn diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. So hat im Steuerrecht der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben immer Vorrang und der Steuerzahler hat insoweit kein Wahlrecht.

 

Beispiel: Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung einer vermieteten Eigentumswohnung sind Werbungskosten bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" und keine Sonderausgaben. Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung für die selbst genutzte Immobilie sind hingegen Aufwendungen zu "anderen Versicherungen", die innerhalb der Höchstgrenzen ggf. als Sonderausgaben absetzbar sind.

 

Sonderausgaben sind private Ausgaben für bestimmte Kosten der Lebensführung, die vom Staat ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Das Einkommen-steuergesetz enthält eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben.

 

Vereinfacht kann man bei diesen "privat veranlassten Aufwendungen" zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden. Durch die nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten ist im Hinblick auf den Abzug als Sonderausgaben aber präzise zu unterscheiden zwischen Altersvorsorg-eaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie Aufwendungen zu anderen Versicherungen. Die Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) überschreiten.

 

Zu den wichtigsten Posten beim Sonderausgabenabzug für die "übrigen Sonderausgaben" zählen die Ausbildungskosten. Aufwendungen für die erstmalige eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000€  im Kalenderjahr sind absetzbar. Das Gesetz spricht nur von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Aber auch der Besuch einer allgemeinbildenden Abendschule nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fällt hierunter. [Mehr hierzu im Artikel unter Ausbildungskosten als Sonderausgaben].

 

Beitrag zur Krankenkasse als Sonderausgabenabzug
Wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung entfällt für viele Steuerzahler seit dem Jahr 2010 bei der Einkommensteuer der Abzug von so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zu "anderen Versicherungen" (siehe nachstehend und ggf. den Artikel zum Bürgerentlastungsgesetz). Die "praktische" Abschaffung des Sonderausgabenabzugs mit Wirkung ab dem Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen wird nicht sehr viele Steuerzahler betreffen. Denn der abzugsfähige Höchstbetrag war schon immer stark begrenzt.

 

Die Einzahlungen in viele Vorsorgeverträge (zum Beispiel Lebens-versicherungsverträge) sind mit dieser Änderung praktisch nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig. Folglich werden Rürupverträge tendenziell im Vergleich günstiger gestellt. Bei einem Rürupvertrag zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit ist im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen der für das Kalenderjahr jeweils gültige Prozentsatz als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2011 sind dies 72 Prozent. Jedes Kalenderjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 2 Prozentpunkte (siehe hierzu Grundlagen der Rentenbesteuerung).

 

Altersvorsorgeaufwendungen von "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" abgrenzen
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuer unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Altersvorsorgeaufwendungen) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:

  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Altersklassen,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Renten-versicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
  • Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind ("Rürup-Vertrag"). Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden (für Neuverträge ab 2012 dem vollendeten 62. Lebensjahr). Der Abschluss einer ergänzenden Hinterblie-benenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungs-versicherung ist möglich.

Die Beitragszahlungen zu den vorgenannten Versicherungen und Altersvorsorgeverträgen können wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge ab dem Jahr 2010 nur noch von wenigen Steuerzahlern in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt ohnehin folgende Regel: Für das Jahr 2011 sind maximal 72 Prozent der Beiträge abzugsfähig. Jedes Kalenderjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 2 Prozentpunkte (siehe hierzu Grundlagen der Rentenbesteuerung) bis im Jahr 2025 der volle Abzug von 100 Prozent erreicht ist. Der (theoretisch) absetzbare Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt also - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte - bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Höchstgrenze von 20.000 Euro. Im Jahr 2011 beträgt mithin der Prozentsatz 72% und im Jahr 2012 beträgt er 74%.

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2011:
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind seit dem Jahr 2010 nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Dabei gilt folgende Höchstbetragsregelung:

  • 1.900 Euro beträgt der Höchstbetrag für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Partner
  • 2.800 Euro beträgt der Höchstbetrag für Selbstständige, für nicht berufstätige, privat versicherte Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch

Dieser Personenkreis kann "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft sind. Achtung: Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksichtigt.

 

Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind zum Beispiel Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • fondsgebundene Lebensversicherung
  • Hausratversicherung
  • Kaskoversicherung
  • Rechtsschutzversicherung



Günstigerprüfung bei Steuererklärung für 2010 bis 2019
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, soll das Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2019 eine Günstigerprüfung durchführen. Das Bürgerentlastungsgesetz sieht daher für den Zeitraum 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall vom Finanzamt geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage (ab 2010) für den Steuer-pflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht auch das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Wer eine Steuererklärung einreicht, erhält somit bei der Einkommensteuer den "alten" Sonder-ausgabenabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.


Veranlagungszeitraum 2009: - Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-versicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.500 Euro absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z.B. Beamte oder Selbst-ständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren müssen – beträgt dieser Höchstbetrag 2.400 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.

 

Regelung bis zum 31. Dezember 2009

Zu den "übrigen Sonderausgaben" gehören:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Seit dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorge-aufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen.
  • Renten und dauernde Lasten, die auf einen bestimmten Verpflichtungsgrund beruhen
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur gesetz-lichen Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit
  • Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall
  • Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung
  • Kosten der Ausbildung (Aufwendungen für die erstmalige eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr)
  • gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer); siehe aber unten ab 2009
  • Schulgeld (siehe im Detail Schulgeld als Sonderausgabe); ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung)
  • Kinderbetreuungskosten in Höhe der zulässigen Aufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr. 5 und 8)
  • Spenden (Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke mit beschränkter Abzugsfähigkeit)
  • Hinweis: Steuerberatungskosten sind nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar

Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro / 72 Euro (Alleinstehende/ Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist es egal, ob der Ehemann oder die Ehefrau die Aufwendungen geleistet hat. Bei einer getrennten Veranlagung kann nur der Ehegatte Sonderausgaben geltend machen, der die Aufwendungen auch getragen hat.

Zu den "Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben" gehören die Beiträge zu folgenden Versicherungen

  • Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
  • Pflegeversicherungen
  • Krankenversicherungen
  • Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen
  • Rentenversicherungen - zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente)
  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente

Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Eine Vorsorge-pauschale gibt es ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren (quasi als vorweggenommener Sonderausgabenabzug). Im Veranlagungsverfahren ist eine Vorsorgepauschale nicht mehr erforderlich. Sie würde bei denjenigen, die tatsächlich geringere Beiträge geleistet haben, zu einer nicht gerechtfertigen Privilegierung führen, da eine Steuerfreistellung – wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung mit einer entsprechenden Beitragsleistung – insoweit nicht geboten ist.

 

Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).

 

Unterhaltszahlungen - Realsplitting für 2011
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommen-steuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Seit dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.

 

Spenden und Ausgaben für soziale Zwecke
Privatpersonen können Spenden (und teilweise auch Mitgliedsbeiträge) zur Förderung der im § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke) und der im § 53 AO (Mildtätige Zwecke) und der im § 54 AO (Kirchliche Zwecke) genannten Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen (vgl. § 10b EStG).

 

Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Die frühere noch geltende Unterscheidung bei der Förderhöhe für unterschiedliche Zwecke ist abgeschafft worden. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. So sind Spenden an politische Parteien nur bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenver-anlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig und dass auch nur dann, wenn keine Steuer-ermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten) gewährt wurde.

 

Kirchensteuer und Abgeltungssteuer ab 2011
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgel-tungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonder-ausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Folge: Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitaleinnahmen entfällt, ist nicht (zusätzlich) als Sonderausgabe abzugsfähig. Für die Jahre 2009 und 2010 gab es aber noch eine kleine Gesetzeslücke. Mehr hierzu in den Informationen zur Abgeltungssteuer.

 

 

Kinderbetreuungskosten

Die Betreuung von Kindern kostet Zeit und Geld.  So ist es auch die Aufgabe des Staates für eine (steuerliche) Förderung der Kinderbetreuung von Eltern zu sorgen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung hat keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Seit dem Jahr 2012 ist eine grundsätzliche Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern erfolgt. Bis einschließlich für das Jahr 2011 konnten die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Ob die Betreuungs-kosten für den Zeitraum vor der Änderung absetzbar sind, war vorrangig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern abhängig. Diese Unterscheidung ist ab dem Jahr 2012 entfallen.   >>>mehr

 

Artikel von www.finanztip.de - keine Gewähr für Richtigkeit



Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen: Finanztip
Auf der Seite sind natürlich noch andere Themen und Steuerrechte vertreten.

Weiterführende Informantionen

<<<zurück                                                                                              Top

 

 Compile button in the top right

Javascript Uhr
Aktuelles Datum

schnelle Links:

Haben Sie Fragen? Wir rufen Sie an

Kontakt Kostenloser Anruf
Franz-Josef Tönnemann

Anrufen

E-Mail

Anfahrt