Die Vorausgefüllte Steuererklärung

Hintergründe:

Ab 2014 können alle Steuerbürger die bereits vorausgefüllten Daten bei der Erstellung der Einkommen- steuererklärung für sich nutzen.

 

Vorausgefüllt heißt noch lange nicht komplett und richtig, Die mit der Vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) bereitgestellten Daten sollen die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern. Allerdings handelt es sich, anders als der Name vielleicht vermuten lässt, nicht um eine komplett ausgefüllte Steuererklärung.

 

Im Wesentlichen wird eine elektronische „Ausfüllhilfe“ geboten: Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten werden von Dritten (Krankenkasse, Arbeitgeber etc.) geliefert und zum Abruf bereitgestellt. Bevor die Daten im Zuge der Einkommensteuererklärung abgegeben werden, sollte man diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.

 

In der ersten Stufe der Einführung stehen folgende Informationen zur Verfügung:

  • Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
  • Bescheinigungen über den Bezug von
    Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Bestimmte Vorsorgeaufwendungen
  • Name, Adresse und weitere Stammdaten

 

Der Finanzverwaltung noch nicht bekannte, weitere Daten sind wie bisher zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten. Damit Sie an dieser Stelle auf der sicheren Seite sind, sollten Sie nach wie vor auf eine professionelle steuerliche Beratung setzen.

 

Unsere Kanzlei bietet Ihnen genau die Leistungen, die Sie bei der Einkommensteuererklärung entlasten – angefangen bei Abruf und Kontrolle Ihrer Steuerdaten bis hin zur kompletten Erstellung der Erklärung und nachfolgenden Prüfung des Bescheids.

 

Prüfung auf direktem Weg

Alle Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) kann deshalb nur vom Steuerpflichtigen selbst oder durch eine von ihm autorisierte Person elektronisch abgerufen werden.

 

Damit wir die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten auf direktem Weg für Sie prüfen können, benötigen wir Ihre Zustimmung.

 

Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Formular „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ bereit, das unsere Kanzlei unter anderem zur elektronischen Abfrage steuerlicher Daten berechtigt. Sobald die Finanzverwaltung von der unterschriebenen Vollmacht Kenntnis genommen hat, werden Sie durch ein gesondertes Schreiben über unsere Zugriffsabsicht informiert. Sie müssen dann nichts weiter tun.

 

Schnellere Abwicklung

Durch das neue Verfahren prüfen wir die Daten bereits vor der Abgabe der Erklärung beim Finanzamt. Das spart Zeit und Geld: So vermeiden wir im
Vorfeld Fehler und Unstimmigkeiten in der Steuererklärung. Davon profitieren alle Beteiligten.

 

Kompetente und vorausschauende Beratung

Um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vollumfänglich zu nutzen, ist eine vorausschauende Beratung erforderlich. Wir informieren Sie frühzeitig über bevorstehende Steueränderungen und besprechen mit Ihnen Handlungsalternativen. Nur so können Sie im laufenden Jahr reagieren und Ihre Steuerbelastung senken.

 

Profitieren Sie von unserem Fachwissen!

 

Wir sind Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen zur Einkommensteuererklärung und darüber hinaus.

Vollmacht für die vorausgefüllte Steuererklärung
Diese Vollmacht benötigen wir von Ihnen um für Sie die Daten der Finanzverwaltung abzurufen und zwar je Ehegatte gesondert.
BMF-Vollmachtsformular.pdf
PDF-Dokument [44.9 KB]
Unser Flyer zur vorausgefüllten Steuererklärung
Unser Flyer informiert umfänglich über das Thema
vorausgefüllte Steuererklärung.pdf
PDF-Dokument [2.9 MB]

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