Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes 2013

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts:

Änderungen sind geklärt

Der Bundestag hat am 1. Februar das Gemeinnützigkeits- entbürokratisierungsgesetz (GemEntBG) beschlossen. Der zuletzt vom Finanzausschuss geänderte Entwurf soll jetzt unverändert durch den Bundesrat gehen.


Die Gesetzesänderung betrifft eine Reihe von Regelungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Geändert werden insbesondere Regelungen im BGB, in der Abgabenordnung (AO) und im Einkommensteuergesetz (EStG).

Der erste Teil unserer Beitragsreihe zum GemEntBG stellt die Änderungen zunächst in der Übersicht dar. In den folgenden Vereinsinfobriefen gehen wir näher auf die einzelnen Regelungen ein.


Übungsleiter und Ehrenamtsfreibetrag wird erhöht

Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) wird von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 500 auf 720 Euro. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft.

Beim Arbeitslosengeld I und II werden diese Zahlungen nicht angerechnet. Die Regelungen im 2. und 12. Sozialgesetzbuch werden entsprechend angepasst (§ 11b Absatz 2 Satz 3 des SGB II und § 82 Absatz 3 Satz 4 SGB 12). Da Gleiche gilt für die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (§ 1 Absatz 7).


Gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit

Eingeführt wird mit dem neuen § 60a AO eine von Fachleuten seit langem geforderte gesetzliche Verankerung des Verfahrens für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Bisher gab es kein besonderes Anerkennungsverfahren. Die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit wurden nur in Rahmen des normalen Veranlagungsverfahrens geprüft. Eine Ausnahme davon ist nur die Vorläufigkeitsbescheinigung, die aber einzig für den Spendenabzug Bedeutung hat. Die Regelung des § 60a AO schafft ein neues Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der Abgabenordnung genügt.

Für die Praxis hat diese Neuregelung keine große Bedeutung. Die Rechtsschutzmöglichkeit für Körperschaften, deren Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entsprochen wurde, gibt es in der Rechtsprechung schon jetzt. Das wird lediglich gesetzlich verankert.


Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht

Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit des unterstützen Personenkreises bei mildtätigen Organisationen wird vereinfacht. Personen, die Arbeitslosengeld I oder II oder Kindergeld beziehen, gelten ohne weiteren Nachweis als hilfsbedürftig (§ 53 AO).


Gültigkeit des Freistellungsbescheids

Die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheids wird gesetzlich verankert. An den Fristen - 5 Jahre bzw. 3 Jahre für den vorläufigen Bescheid - ändert sich aber nichts.


Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen

Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO) wird von 35.000 auf 45.000 Euro erhöht. Bis zu dieser jahresbezogenen Einnahmengrenze gelten sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb, auch wenn an ihnen bezahlte Sportler teilnehmen.

Hinweis: Die allgemeine Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64a AO) bleibt aber bei 35.000 Euro.


Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung

Zu einer Vielzahl von Änderungen kommt es bei den Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung:

  • Die allgemeine Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert (§ 55 AO).
  • Neu eingeführt wird eine Rücklage zur Vermögensausstattung anderer Körperschaften. Damit wird insbesondere die Ausgründung von Wirtschaftsbetrieben erleichtert (58 AO).
  • Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften muss auf die freien Rücklagen angerechnet werden. Das war bisher nur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht gesetzliche Regelung.
  • Die Wiederbeschaffungsrücklage - ein Sonderfall der zweckgebundenen Rücklage - wird gesetzlich geregelt. Danach können ohne weitere Nachweise die jährlichen Afa-Raten in eine Rücklage für die Neuanschaffung des abgeschriebenen Wirtschaftsguts eingestellt werden (§ 62 AO).
  • Der Bezugszeitraum für die Bildung freier Rücklagen wird auf drei Jahre erweitert. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden (§ 62 AO).


Firmierung als gGmbH

Eine gemeinnützige GmbH darf künftig die Abkürzung gGmbH in der Firma führen (§ 4 GmbH-Gesetz). Bisher war das von der Rechtsprechung abgelehnt worden, weil der Eindruck entstehen könnte, es handele sich um eine eigene Rechtsform.


Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit

§ 27 Abs. 3 BGB regelt künftig, dass Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig sind. Bisher ging das aus dem BGB nicht eindeutig hervor.

Die Auffassung, dass sich aus dem BGB grundsätzlich eine Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt, wurde schon bisher von der Finanzverwaltung vertreten. Gemeinnützige Vereine mussten deswegen die Vorstandsvergütung ausdrücklich per Satzung erlauben, wenn der Vorstand für seine Tätigkeit mehr als einen bloßen Aufwandsersatz erhalten sollte.

Die neue Ehrenamtlichkeitsklausel kann aber per Satzung abgeändert werden. Künftig müssen also auch nicht gemeinnützige Vereine eine entsprechende Klausel in die Satzung aufnehmen, wenn sie Vorstandsvergütungen zahlen wollen. Da die Neuregelung des § 27 BGB erst 2015 in Kraft tritt, bleibt dafür genügend Zeit.


Haftungsfreistellung für Vorstand und Vereinsmitglieder

Die Haftungsfreistellung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wird auf alle Vereinsorgane erweitert (also z. B. auch besondere Vertreter oder Mitglieder eines satzungsmäßigen Beirats). Zudem trägt künftig der Verein - nicht das Vorstandsmitglied - die Beweislast dafür, ob es einen Schaden vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht hat (§ 31a BGB).

Außerdem wird die Haftungsfreistellung für Organmitglieder auf einfache Vereinsmitglieder erweitert (§ 31b BGB).


Sonderregelungen für Verbrauchsstiftungen

In BGB und AO werden Sonderregelungen für Stiftungen eingeführt, die für eine bestimmte Zeit errichtet werden und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftungen). Besonderheiten gibt es hier auch beim Spendenabzug.

 





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